§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Große Gleueler Karnevalsgesellschaft von 1912 e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 700371 eingetragen.Er hat seinen Sitz in Hürth-Gleuel.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Zweck der Körperschaft ist die Pflege des heimatliches Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Pflege des Karnevalstreiben.
Der Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hürther Tafel e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen.Jedes Mitglied ist berechtigt, Aufnahmeanträge anzunehmen. Diese sind dem Vorstand einzureichen, der dann über die Aufnahme in einer Vorstandsversammlung entscheidet. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das neue Mitglied vorgestellt. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an, die er bei Bedarf einsehen kann.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsorgans zu befolgen. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat vereinsinterne Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und nicht in der Öffentlichkeit zu erörtern oder zu verbreiten.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich jederzeit über die Vorkommnisse, die den Verein betreffen, unterrichten zu lassen.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag ist im voraus zu entrichten, er wird jährlich gezahlt. Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durchTodfreiwilligen AustrittStreichung aus der MitgliederlisteAusschlussDer freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September schriftlich gemeldet sein. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereinsunehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 7 Ordentliche Mitgliedersammlung
Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Es ist - neben der Jahreshauptversammlung - mindestens eine Versammlungen im Geschäftsjahr einzuberufen.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt überdie Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnungdie Entlastung des Vorstandesdie Neuwahl des Vorstandes Satzungsänderungendie Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge Anträge des Vorstandes und der Mitgliederdie Auflösung des Vereins.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los.
Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Versammlungsniederschrift
Über die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlussfassung, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zu genehmigen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen ausdem Präsidentendem 1. Vorsitzendendem 2. Vorsitzenden als dessen Vertreterdem 1. Schriftführerdem 2. Schriftführerdem 1. Kassiererdem 2. Kassierer den zwei bis acht Beisitzern.Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. In der Versammlung wird von den Anwesenden darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen erfolgt. Falls nur ein Mitglied die geheime Wahl wünscht, wird diese durchgeführt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstands
Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des in § 11 unter Position b) bis e) genannten Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten.
§ 13 Sonstiges
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
§ 14 Gültigkeit
Diese Satzung ist gültig ab dem 10. Juni 2010. Alle vorherigen Satzungen und Vereinbarungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Hürth-Gleuel, 10. Juni 2010