Satzung

Satzung der Großen Gleueler Karnevalsgesellschaft von 1912 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Große Gleueler Karnevalsgesellschaft von 1912 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brühl unter der Nummer VR 0371 eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Hürth-Gleuel
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, heimatliches Brauchtum, insbesondere den Karneval zu pflegen.
2. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er will vielmehr seinen Mitgliedern und darüber hinaus anderen Menschen Freude, Frohsinn und Heiterkeit vermitteln.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Aufnahmeanträge anzunehmen. Diese sind dem Vorstand einzureichen, der dann über die Aufnahme in einer Vorstandsversammlung entscheidet. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das neue Mitglied vorgestellt.
3. Mit dem Antrag der Aufnahme erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an, die er bei Bedarf einsehen kann.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsorgans zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Jedes Mitglied hat vereinsinterne Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und nicht in der Öffentlichkeit zu erörtern oder zu verbreiten.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich jederzeit über die Vorkommnisse, die den Verein betreffen, unterrichten zu lassen.

§ 5 Beitrag
1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, er wird jährlich gezahlt.
2. Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres nicht gezahlt haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September schriftlich gemeldet sein.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

§ 7 Ordentliche Mitgliedersammlung
1. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Es ist – neben der Jahreshauptversammlung – mindestens eine Versammlung im Geschäftsjahr einzuberufen.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los.
Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Versammlungsniederschrift
Über die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlussfassung, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zu genehmigen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vorsitzenden
c) dem 2. Vorsitzenden als dessen Vertreter
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem 1. Kassierer
g) dem 2. Kassierer
h) den zwei bis acht Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. In der Versammlung wird von den Anwesenden darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen erfolgt. Falls nur ein Mitglied die geheime Wahl wünscht, wird diese durchgeführt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstands
Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des in § 11 unter Position b) bis g) genannten Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten.

§ 13 Sonstiges
Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.

§ 14 Gültigkeit
Diese Satzung ist gültig ab dem 14. April 1989. Alle vorherigen Satzungen und Vereinbarungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Hürth-Gleuel, 18.10.2004