Satzung

Satzung

Satzung der Großen Gleueler Karnevalsgesellschaft von 1912 e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Große Gleueler Karnevalsgesellschaft von 1912 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Brühl unter der Nummer VR 0371 eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Hürth-Gleuel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, heimatliches Brauchtum, insbesondere den Karneval, zu pflegen.
  2. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er will vielmehr seinen Mitgliedern und darüber hinaus anderen Menschen Freude, Frohsinn und Heiterkeit vermitteln.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Aufnahmeanträge anzunehmen. Diese sind dem 1. Schriftführer einzureichen. In einer Vorstandsversammlung wird über den Antrag entschieden. Bei positiver Entscheidung, wird der Bewerber zur nächsten Vorstandsversammlung eingeladen und stellt sich dem Vorstand vor. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden in offener Wahl über die Aufnahme. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das neue Mitglied vorgestellt.
  3. Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die Satzung an und gibt sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner persönlichen Daten.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsorgans zu befolgen.
  2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Jedes Mitglied hat vereinsinterne Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und nicht in der Öffentlichkeit zu erörtern oder zu verbreiten.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich jederzeit über die Vorkommnisse, die den Verein betreffen, unterrichten zu lassen.
  5. Die Ausführungen in der jedem Mitglied ausgehändigten Uniformordnung sind zu beachten und einzuhalten.
  • 5 Beitrag
  1. Der Beitrag ist im Voraus vollständig für das ganze Jahr zu entrichten, er wird jährlich gezahlt. Fälligkeit ist  jeweils der 1. Januar.
  2. Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Der erste Beitrag und die Aufnahmegebühr sind spätestens 14 Tage nach Aufnahme fällig. Bei Nichtzahlung kommt die Mitgliedschaft nicht zustande.
  • 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod
    • freiwilligen Austritt
    • Streichung aus der Mitgliederliste
    • Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September schriftlich gemeldet sein.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein             ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.                                  Ausschlussgründe sind insbesondere
  5. a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  • 7 Ordentliche Mitgliedersammlung
  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung geht im ersten Quartal eine Versammlung der Mitglieder der Kinder- und Jugendtanzgruppe voraus. Zu dieser werden alle GGKG-Mitglieder eingeladen. In dieser Versammlung wird der Jugend- und stv. Jungendleiter sowie der Kassierer und stv. Kassierer, der 1. Schriftführer und stv. Schriftführer und der Kommandant und der stv. Kommandant für die Kinder- und Jugendtanzgruppe gewählt.
  2. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einberufung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  3. Es ist – neben der Jahreshauptversammlung – mindestens eine weitere Versammlung im Geschäftsjahr einzuberufen
  • 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  3. a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Neuwahl des Vorstandes
    d) Satzungsänderungen
    e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    g) die Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Bei             Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los.

Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von mindestens 30 % aller Mitglieder erforderlich. Für die Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  • 10 Versammlungsniederschrift

Über die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlussfassung, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Bei Interesse kann jedes Mitglied das Protokoll beim 1. Schriftführer anfordern.

  • 11 Gesellschaftsteile
  • 11.1 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vorsitzenden
c) dem 2. Vorsitzenden als dessen Vertreter
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) dem 1. Kassierer
g) dem 2. Kassierer
h) dem Jugendleiter
i) dem Sprecher der Damentanzgruppe und des Tanzpaares
j) dem Pressesprecher
k) dem Webmaster
l) dem Literaten
m) dem Kommandanten
n) dem Sprecher der Männerschautanzgruppe
o) bis zu vier Beisitzern

    2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. In der Versammlung wird von den Anwesenden darüber
abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen erfolgt. Falls nur ein
Mitglied die geheime Wahl wünscht, wird diese durchgeführt.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Die unter Punkt a) bis g) genannten Personen dürfen kein 2. Amt im
Vorstand übernehmen.

  • 11.2 Uniformierte Mitglieder
  • 11.2.1 Damentanzgruppe
  • 11.2.2 Tanzpaar in historischer Uniform
  • 11.2.3 Damen und Herren in historischer Uniform
  • 11.2.4 Damen und Herren in Litewka

Diese Mitglieder werden bei öffentlichen Auftritten vom Kommandanten geführt.

Der Kommandant und sein Stellvertreter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

  • 11.2.5 Kindertanzgruppe

Es gibt drei Gruppen:

Minis (3 – 7 Jahre),

Maxis (7 – 11 Jahre) und

Jugend (12 – 15 Jahre).

Dieser Gesellschaftsteil wird vom Jugendleiter und dessen Stellvertreter geführt.

Die Kindertanzgruppe hat einen eigenen Kommandanten, der diese Mitglieder bei öffentlichen Auftritten führt.

Der Jugendleiter, dessen Stellvertreter, der 1. Kassierer, der 2. Kassierer, der 1. Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der Kommandant und der stellvertretende Kommandant werden in der ordentlichen Jugendversammlung (siehe § 7.1) gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder wie unter § 8.1, sowie die gesetzlichen Vertreter der Kinder.

  • 11.2.6 Männerschautanzgruppe (KG-Boys)
  • 11.3 Nicht uniformierte Mitglieder

Es wird nicht zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern unterschieden. Mitglieder, die keine Uniform tragen, sind gleichberechtigt zu denen, die Uniform tragen.

  • 12 Geschäftsbereich des Vorstands

Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder der in § 11 unter Position a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.

  • 13 Sonstiges

Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.

  • 14 Gültigkeit

Diese Satzung ist gültig ab dem 05.10.2020. Alle vorherigen Satzungen                                  und Vereinbarungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Hürth-Gleuel, 5. Oktober 2020